Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Börsenverordnung NRW

BörsVO NRW

§ 34 Zurückverweisung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Ergeben sich in einem Sanktionsverfahren gegen einen Handelsteilnehmer Tatsachen, die die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung rechtfertigen, so ist das Verfahren an die Geschäftsführung abzugeben. Diese ist berechtigt, in jeder Lage des Verfahrens von dem Sanktionsausschuss Berichte zu verlangen und das Verfahren an sich zu ziehen. Hat die Geschäftsführung ein Sanktionsverfahren übernommen und erweist es sich, dass die Zulassung nicht zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, so verweist sie das Verfahren an den Sanktionsausschuss zurück.

Teil 5

Schlussbestimmungen

§ 33 § 35